



...
§ 2 Zweck...
a) Zweck des Vereins ist die Förderung
- i. des Sports (§ 52 Absatz 2 Punkt 21 AO) mit Schwerpunkt Gesundheitssport. Gesundheitssport ist eine aktive, regelmäßige und systematische körperliche Belastung/Aktivität mit der Absicht, Gesundheit in all ihren Aspekten, d.h. physisch und psychosozial zu fördern, zu erhalten und wiederherzustellen. Gesundheitssport schließt den Präventionssport, die Bewegungs- und Sporttherapie sowie den Rehabilitationssport ein;
- ii. des Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 Punkt 7 AO);
- iii. der Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Absatz 2 Punkt 11 AO);
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- i. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in beliebten Breitensportarten sowohl für die Vereinsmitglieder, als auch für die Allgemeinheit. Dies insbesondere in Radsport, Turnsport, Schwimmen, Bootsport (Sportboot, Stand-Up-Paddling), Laufen, Wandern;
- ii. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
- iii. Sportveranstaltungen- und Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der körperlichen, seelischen und geistigen Gesundheit;
- iv. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
- v. Organisation und Durchführung eines Sportaktivitäten des Vereins begleitenden Wasserrettungsdienstes zur Bekämpfung des Ertrinkungstodes sowie Mitwirkung bei der Abwendung von Katastrophen und Gefahren am und im Wasser, inklusive die Zusammenarbeit mit örtlichen Institutionen und Behörden;
- vi. Kooperation mit und Unterstützung von anderen gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen. Inklusive Mittelzuwendung, Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und Raumüberlassung (§ 58 Nr. 2, 4 und 5 AO).
...